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Kinder als Beifahrer
Gesetzliche Regelungen
Der Gesetzgeber regelt die Mitnahme von Kindern auf dem Motorrad eher nebenbei: Nach § 35a Abs. 9 StVZO müssen Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, mit einem Sitz für Beifahrer ausgerüstet sein; hierfür sind nach § 61 StVZO Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben. Fehlt ein solcher Sitz, so dürfen Kinder unter 7 Jahren nur mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder ähnliches dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. Für verantwortungsbewusste Eltern stellt sich in erster Linie die Gewissensfrage: Kann und will ich das deutlich erhöhte Unfallrisiko akzeptieren? Auf dem Motorrad ist man allein schon durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Maße zusätzlich gefährdet. Da nützt auch beispielsweise der per Gesetz verlangte „spezielle Sitz“ kaum etwas. 2006 verunglückten immerhin 106 Kinder unter 12 Jahren als Mitfahrer auf dem Motorrad. Falscher elterlicher Ehrgeiz ist so oder so völlig fehl am Platz. Ohne den ausdrücklichen Wunsch und Zustimmung des Kindes geht nichts – und ohne spezielle Heranführung ans Motorrad fahren ebenfalls nicht. Der kleine Sozius sollte genau wissen, was bei Kurvenfahrt in Schräglage passiert und wie er sich zu (ver-)halten hat. Wenn man sich verdeutlicht, welche „Aussicht“ für ein kleineres Kind auf dem Motorrad gegeben ist, fällt ein klares „nein“ evtl. noch leichter.
Motorrad-Kindersitz
Bei Kindern, deren Füße nicht auf die Rasten reichen, ist ein spezieller Kindersitz notwendig. Von der Firma Stamatakis gibt es für Kinder bis 30 Kilogramm beispielsweise den Motorrad-Kindersitz “Scooter/Moto“. Wenige Handgriffe genügen, um ihn an den meisten Motorrädern sicher zu verzurren. Im Zubehörhandel ab 180 Euro zu bekommen.
Bekleidung
Nie Kinder mit einfacher Kunststoffkleidung (Ski-Anorak etc.) aufs Motorrad nehmen. Beim Rutschen über die Straße erzeugt solches Material hohe Reibungshitze und kann sich in die Haut einbrennen. Besten Schutz und größere Flexibilität als Lederbekleidung bietet Textilbekleidung (Allwettertauglichkeit, herausnehmbares Innenfutter, Weitenregulierung) mit abriebfesten Fasern wie Cordura. Bewegungsfreiheit und Bequemlichkeit sind zwar wichtig, jedoch sollten Jacke als auch Hose keinesfalls zu groß sein. Im Falle eines Sturzes wären sie nutzlos. Sofern man nicht sicher ist, ob der Nachwuchs dauerhaft Gefallen am Soziusdasein findet, und weil Kinder schnell wachsen, macht es Sinn, sich die notwendige Sicherheitsbekleidung zunächst zu leihen.
Helme
Das Kaufangebot ist erfreulich vielfältig. Doch sollten unbedingt spezielle Kinderhelme gewählt werden, deren Helmschale sichtbar kleiner als bei normalen Helmen ist. Der Vorteil ist das wesentlich geringere Gewicht. Damit wird eine unnötige Belastung im Nacken und Schulterbereich des Kindes vermieden.
Stiefel
Das Angebot geeigneter Kinder-Stiefel fällt eher dürftig aus. Wenn man bedenkt, dass normale Kinderschuhe ohnehin nur wenige Monate exakt passen, ist die Zurückhaltung der Hersteller von Motorrad-Bekleidung zumindest nachvollziehbar. Feste, mindestens halb hohe Schuhe oder besser Stiefel für den Motorrad-Nachwuchs sind jedoch unerlässlich.
Handschuhe und Nierengurte
Kinderhandschuhe mit entsprechendem Schutz werden in vielen Variationen angeboten und sind unbedingt zu empfehlen. Die Zweckentfremdung der Winterfäustlinge als Ersatz ist nicht ratsam. Mit den meist wattierten Handschuhen findet das Kind keinen sicheren Halt und im Falle eines Ausrutschers schützen diese nicht optimal.
Gegensprechanlagen
Kinder wollen sich mitteilen. Deshalb ist die Anschaffung einer Gegensprechanlage auf jeden Fall ratsam. Es hat überdies den Vorteil, dass man mit den Kleinen immer kommunizieren kann und früh bei unverhofften Verzögerungen ("Ich muss ´mal" oder: "Ich hab´ Durst...") reagieren kann. Der Gebrauch sollte jedoch vorher spielerisch geübt werden.
Unfallzahlen bei Motorradfahrern rückläufig
Nach Hochrechnungen des Institut für Zweiradsicherheit (ifz) und Angaben des Statistischen Bundesamtes verunglückten 2008 insgesamt 53 407 motorisierte Zweiradfahrer, 2 893 Menschen weniger als im Jahr 2007.
Am deutlichsten zeigt sich der Rückgang bei den getöteten Fahrern. Erlagen 2007 noch 807 Personen ihren Unfallverletzungen, waren es im vergangenen Jahr 677 Fahrer. Die Zahl der Schwerverletzten ist von 10 742 auf 9 764 Betroffene gesunken. Auch bei den Leichtverletzten ging die Zahl von 23 253 auf 21 082 Personen zurück.
Gefängnisstrafe für Motorradfahrer
Mit Kind: 200 km/h auf Landstraße
Ein britischer Motorradfahrer ist zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, nachdem er auf einer Landstraße mit 200 Stundenkilometern geblitzt worden war. Zudem wird dem 47-Jährigen der Führerschein für 18 Monate entzogen.
Der Hauptgrund für die drastische Strafe war, dass der 14-jährige Sohn des Fahrers sich bei der rasanten Fahrt auf dem Soziussitz befand. Er trug keine Schutzkleidung und klammerte sich mit bloßen Händen an seinen Vater.
Für das Gericht stellte das Verhalten des Vaters eine unglaubliche Verantwortungslosigkeit gegenüber dem Wohl des Kindes und anderen Verkehrsteilnehmern dar. Darum sei eine Haftstrafe ohne Bewährung gerechtfertigt.
Der Motorradfahrer führte zu seiner Verteidigung an, er hätte sich nur so beeilt, weil es zu regnen begann.
Achtung es kann teuer werden
Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h werden wie bisher geahndet – darüber wird es teuer. Wer innerorts um 21 km/h zu schnell unterwegs ist, zahlt 80 Euro statt bisher 50, außerhalb sind es 70 Euro. Während bei 31 km/h Überschreitung innerorts schon 160 Euro fällig sind, liegt die Strafe für um 61 km/h zu schnelles Fahren bei 440 Euro.
Zu dichtes Auffahren ab einer Geschwindigkeit von 80 km/h wird je nach gemessenem Abstand mit Bußgeldern zwischen 75 (bisher 40) Euro und 400 (250) Euro geahndet.
Wer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, zahlt 25 Euro. Kommt eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer hinzu, sind 80 Euro fällig.
Gefährliche Überholmanöver fordern bis zu 250 Euro und verdoppeln sich somit. Das Benutzen des Seitenstreifens, etwa um die nächste Abfahrt zu erreichen, wird mit 75 Euro berechnet.
Wer eine rote Ampel missachtet, riskiert Geldbußen von 90 bis 360 Euro. Das Bußgeld richtet sich danach, wie lange die Ampel bereits auf Rot geschaltet war. „Gelb-Rot“ in Verbindung mit einer Gefährdung für andere wird mit 200 Euro Strafe geahndet. Wer am grünen Pfeil nicht anhält, riskiert 70 bis 150 Euro Geldbuße. Tief in die Tasche greift, wer eine geschlossene Bahnschranke umfährt: ab Februar sind es 700 Euro.
Bei Alkohol und Drogen am Steuer verdoppelt sich in allen Fällen die bisherige Geldbuße auf bis zu 500 Euro beziehungsweise für Wiederholungstäter 1.000 Euro oder 1.500 Euro beim dritten Verstoß. Wer als Fahranfänger die Null-Promille-Regel missachtet, zahlt 250 Euro.
Auch bei der Durchführung illegaler Kfz-Rennen erhöhen sich die Sätze erheblich: Wurde der Verstoß bisher mit 200 Euro für den Veranstalter und 150 Euro für jeden Teilnehmer geahndet, sind nach dem neuen Recht 500 beziehungsweise 200 Euro fällig.
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